Die Jagd und der Schießsport erfreuen sich in Deutschland einer immer größer werdenden Beliebtheit. Mit dem Recht für die Ausübung dieser Tätigkeiten Schusswaffen zu führen, kommt die Pflicht diese außerhalb der Benutzung sachgemäß zu lagern. Der Marketing-Report der Kaiser+Kraft GmbH erklärt welche gesetzlichen Vorschriften zu beachten sind.

Achtung: Beitrag entspricht nach der letzten Gesetzesänderung nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage!

Seit dem Inkrafttreten des Waffengesetzes in seiner aktuellen Fassung am 1.April 2003, gelten verschärftere Regelungen für die Aufbewahrung von Waffen und Munition in der Bundesrepublik Deutschland.

Waffenbesitzer müssen dafür Sorge tragen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf Waffen und Munition haben und das diese auch nicht Abhandenkommen dürfen. Die Regelungen waren bereits in ähnlicher Form vor dieser Novellierung gültig, jedoch wurden die Sicherheitsstufen verstärkt und die Waffenschränke und Tresore an sich benötigen bestimmte Klassifizierungen, um als solche anerkannt zu werden.

Die Sicherheitsstufen im Detail

Seit 2004 werden nur solche Schränke als Waffenschränke anerkannt, welche mindestens der Norm VDMA 24992 bzw. DIN/EN 1143-1 entsprechen. Dementsprechend wurden die Tresore auch um einiges teurer. Wer nach wie vor einen alten Schrank benutzt oder diesen gebraucht erwirbt, kann ihn dennoch verwenden. Wichtig ist, dass dieser die Mindestkriterien erfüllt, wann dies im Einzelnen der Fall ist muss mit der zuständigen Waffenbehörde geklärt werden. Es ist wichtig und zu empfehlen dies vor der Einlagerung zu klären, da sonst bei Nichteignung automatisch ein Gesetzesverstoß vorliegt.

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13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

Absatz 1 besagt, dass in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B bis zu 10 Waffen gelagert werden dürfen, wenn diese entweder ein Eigengewicht von mindestens 200 Kg haben oder fest in die Wand verankert sind, bedeutet das ein sogenannter Abrisswiderstand vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, dürfen maximal fünf Waffen in so einem Schrank gelagert werden.

Ab elf Waffen sind entweder ein Tresor mit Widerstandsgrades 1 oder mehrere Waffenschränke der jeweiligen Schutzklasse notwendig.

  • Sicherheitsstufe A: In ein Waffenschrank der Sicherheitsstufe A können je nach Bauart maximal bis zu zehn Langwaffen (wenn §13 Abs. 1 AWaffV erfüllt ist) gelagert werden.
  • Spezialfall A-Schrank mit B-Innenfach: Der Sogenannte Jägerschrank erlaubt die kombinierte Lagerung von Langwaffen im A Hauptteil und Kurzwaffen im B Innenfach.
  • Sicherheitsstufe B oder Widerstandsgrad 0: Kurzwaffen benötigen mindestens ein Tresor mit der Sicherheitsstufe B oder den Widerstandsgrad 0. In einem solchen Waffenschrank können bis zu zehn Kurz oder Langwaffen (wenn §13 Abs. 1 AWaffV erfüllt ist) gelagert werden.

Die Munition richtig einlagern

§13 Abs. 4 AWaffV regelt in welcher Art und Weise Munition gesetzeskonform zu lagern ist. Die Waffen dürfen nicht einfach mit den Munitionen im Schrank gelagert werden. Außer, es handelt sich um einen Tresor mit Widerstandsgrad 0. Bei A oder B Schränken ist es dann möglich, wenn sich ein weiteres Stahlfach im Tresor befindet, welches sich abschließen lässt. Es ist wichtig dass in so einem Fall die Waffen und die dazugehörige Munition nicht gemeinsam im selben Fach gelagert werden dürfen. Bei dem Spezialfall A-Schrank mit B-Innenfach ist eine „Überkreuzlagerung“ möglich, in diesem Fall würde die Langwaffenmunition zusammen mit der Kurzwaffe im B-Innenfach und die Kurzwaffenmunition gemeinsam mit der Langwaffe im A-Fach gelagert werden. Dies stößt jedoch dann an seine Grenzen, wenn das gleiche Kaliber, z.B. .22 lfB, sowohl für Lang- als auch Kurzwaffen genutzt werden kann. Alternativ kann die Munition in einer extra Stahlblechbox gelagert, welche jedoch ein Schwenkriegelschloss aufweisen muss.

Wissenswertes über die Einlagerung von Waffen in Waffenschränken

Der Zugriff in den Waffenschrank ist nur für berechtige Personen gestattet. Dies umfasst auch, dass  Familienangehörige ohne Zugriffsberechtigung keinen Zugang zum Schlüssel oder zur Zahlenkombination des Schranks haben dürfen. Dieser Passus gilt für Familien, wie auch für Vereine oder sonstige häusliche Gemeinschaften. Der Berechtige muss für die Sicherheit sorgen. Wer mehr als 30 Kurzwaffen einlagern möchte, benötigt einen Safe mit Widerstandsgrad III oder eine Einbruchmeldeanlage. Bei solchen Spezialfällen wird eine Rücksprache mit der Polizeidienststelle empfohlen, um ein optimales Aufbewahrungskonzept zu erstellen.

Fazit

Waffenschränke dienen der eigenen Sicherheit und die der Vereinsmitglieder, der Familie und der Allgemeinheit. Sporadische Kontrollen der Behörde dienen der Einhaltung dieser Gesetzesbestimmungen. Verstöße werden mit hohen Strafen geahndet und können zum Verlust der Berechtigung für den Waffenbesitz führen.

Insbesondere sollte die sichere Aufbewahrung im eigenen Interesse liegen, vor allem dann, wenn Kinder im Haus sind.

In der Lage der aktuell angespannten Diskussion zum Thema privater Waffenbesitz, ist es wichtig dass legale Waffenbesitzer in diesem Umfeld keine unnötigen Argumente für die Einschränkung des privaten Waffenbesitzes liefern.

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