Nachdem im August in Bayern Schalldämpfer zur Jagd erlaubt wurden, stellen sich Jäger die Frage, wie die neue Regelung im Detail gestaltet ist. Wir zeigen in diesem Artikel was sie für Jäger in der Praxis bedeutet und informieren über die Hintergründe der neuen gesetzlichen Grundlage. Wie geben außerdem einen Ausblick, welchen Entwicklungen diesbezüglich in anderen Bundesländern zu erwarten sind.
Bisher vielen Schalldämpfer auch in Bayern gemäß Landesjagdgesetz unter Sachliche Verbote. Nur begründete Ausnahmen würden in Einzelfällen eine Nutzung erlauben. Nun darf jeder bayrische Jäger die Genehmigung eines Schalldämpfers zum Wohle der Gesundheit beantragen.
Grundlagen der Zulassung von Schalldämpfern in Bayern
Nach wie vor fallen Schalldämpfer in Bayern unter die Sachlichen Verbote. Das Landesjagdgesetz wurde diesbezüglich in keinem Fall geändert. Mit den in Kraft tretenden Änderungen sind Schalldämpfer damit weiterhin nicht grundsätzlich erlaubt, sondern dürfen nach vorheriger Genehmigung als Ausnahme geführt werden. Geändert wurden also im Grunde die Richtlinien zur Beantragung. Nach eine Prüfung beim Bundeskriminalamt wurden keine negativen Begleiterscheinungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit festgestellt, die durch eine stärkere Verfügbarkeit von Schalldämpfern hervorgerufen werden könnten.
Das Bayrische Staatsministerium ließ nun mitteilen, dass alle Jagdbehörden nun gestellte Anträge aufgrund des Gesundheitsschutzes genehmigen sollten, soweit damit ein persönliches Interesse regelmäßig bekundet wird und die entsprechenden waffenrechtlichen Erlaubnisse vorliegen. Das Ministerium stellt weiterhin fest, dass Schalldämpfer nur für Jagdlangwaffen genehmigungsfähig sind, und hier auch keine kriminaltechnischen Bedenken vorliegen.
Das persönliche Interesse liegt nun bei jedem Jäger zum Schutz der Gesundheit vor. Da der Schussknall um bis zu 30 Dezibel durch einen Schalldämpfer verringert werden kann, ist es möglich die gesetzliche Lärmemissionsgrenze von 137 dB einzuhalten. Medizinisch verringert sich dadurch die Gefahr eines bleibenden Gehörschadens. Da Gehörschutz nicht in allen jagdlichen Situationen geeignet scheint, ist es daher nun möglich aus diesen Gründen und zur Reduzierung der Umweltbelastung ein persönliches Interesse und damit ein Bedürfniss aufzuzeigen.
Antragsstellung und praktische Umsetzung
Erste Vorraussetzung für eine Antragstellung ist ein gültiger Jagdschein. Da Schalldämpfer waffenrechtlich Schusswaffen gleichgestellt sind, bedarf es zum Führen von Jagdwaffen lediglich ein Jagdscheines. Ein Waffenschein ist daher zur Beantragung einer Genehmigung zum Führen eines Schalldämpfers nicht erforderlich.
Lediglich ein Voreintrag in die Waffenbesitzkarte ist von Nöten. Diesen Eintrag muss man demzufolge beantragen. Einen Musterantrag finden Sie unter folgendem Link. Damit steht dann einem Voreintrag nichts mehr im Wege. Wichtig dabei ist, dass mindestens eine Langwaffe auf der Waffenbesitzkarte eingetragen sein muss, die Schalldämpfergeeignet ist. Ist dies nicht der Fall wird der Antrag negativ beschieden werden. Daher sollte man im Zweifel nochmals mit seinem Büchsenmacher Rücksprache halten, in wie fern ein Mündungsgewinde nachgerüstet werden kann, oder ob es nicht sinnvoll ist eine bereits für Schalldämpfer konzipierte Waffe zu erwerben. Der Schalldämpfer muss jedoch keiner Langwaffe zugeordnet werden. Es ist sogar möglich einen in der WBK eingetragenen Schalldämpfer auf einer geliehenen Jagdwaffe zum Zweck der Jagdausübung zu verwenden. Für Kurzwaffen sind Schalldämpfer weiterhin nicht erlaubt.
Sollten man einen Schalldämpfer erwerben wollen, ist darauf zu achten, dass eine Kennzeichnung, gleich denen von Schusswaffen (§24 WaffG), auf dem Dämpfer angebracht sein muss. Schalldämpfer sind ebenso wie Schusswaffen aufzubewahren. Sie dürfen jedoch auf der Waffe angebracht im Waffenschrank gelagert werden.
Zu guter letzt ist es wichtig zu wissen, dass der Schalldämpfer waffenrechtlich mit der erteilten Genehmigung bundesweit geführt werden darf. Die Jagd außerhalb Bayerns wird jedoch durch das jeweilige Landesjagdgesetz geregelt, so dass hier aufgeführte Sachliche Verbote auf Schalldämpfer zutreffen können. Gelten hier Einschränkungen nicht, oder sind Ausnahmeregelungen enthalten, steht auch der Jagd mit Schalldämpfern in anderen Bundesländern nichts mehr im Wege. Um sicher zu sein, sollte man sich jedoch im Vorfeld an die zuständige Jagdbehörde vor Ort wenden und den Sachverhalt prüfen.
Die detaillierten Regelungen finden sich in den Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr:
Schalldämpferregelungen in anderen Bundesländern
Bereits vor der Entscheidung in Bayern hatten andere Bundeländer geprüft, in wie fern Schalldämpfer ebenfalls zugelassen werden könnten. Dies kann über verschiedene Wege geschehen. Nachdem das BKA keine kriminaltechnischen Bedenken gegen eine Genehmigung hat, könnte dies über Änderungen in den Landesjagdgesetzen oder über vergleichbare Regelungen zur Sicherheit und zum Arbeitsschutz erfolgen. Hier ist Niedersachsen derzeit das aussichtsreichste Bundesland, eine Freigabe für Schalldämpfer zur Jagdausübung zu gewähren. Da die Landesregierung keine grundsätzliche Änderung des bestehenden Jagdgesetzes forciere, denke man aber über allgemeine Anpassungen in Bezug zum Arbeitsschutz nach. Dabei könnte die Sicherheit erhöht werden, in dem unter anderem Schalldämpferverbote gelockert und verpflichtende Schießübungen vorgeschrieben werden.
Rein rechtlich sind Schalldämpfer gemäß Bundesjagdgesetz ohnehin nicht verboten. Zu den Sachlichen Verboten zählen sie noch in Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen. Nach dem Waffengesetz sind sie Schusswaffen gleichgestellt. Die Herausforderung war bisher jedoch immer der glaubhafte Nachweis eines Bedürfnisses, um einen Voreintrag in der Waffenbesitzkarte zu erhalten. Gemäß der Waffenverwendungsverordnung wird ein solches Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpfern nur in Ausnahmefällen erteilt. Dies aber wurde aufgrund der Lärm- und Vibrations-Arrbeitsschutzverordnung bisher nur für aus berufsbedingten Gründen schießenden Antragsstellern gewährt.
Mit den Entwicklungen in Bayern ist jedoch davon auszugehen, dass andere Bundesländer ähnliche arbeitsschutztechnische Regelungen in Betracht ziehen könnten, um schlichtweg den glaubhaften Nachweis des Bedürfnisses zu erleichtern. Damit wäre weder eine Änderung des Waffengesetzes oder des Bundesjagdgesetzes von Nöten. Die Vereinfachung eines Bedürfnissnachweises auf der Länderebene würde das komplexe Geflecht aus gesetzlichen, sich widersprechenden Regelungen entzerren.
Wer sich noch intensiver über die Verwendung von Schalldämpfern zu jagdlichen Zwecken informieren möchte, sollte sich an den den führenden Experten Herrn Dr. Christian Neitzel wenden, der uns schon letztes Jahr ein umfassendes Interview gegeben hat. Die Kontaktdaten finden Sie unter der www.jagdmitschalldaempfer.de. Dr. Christian Neitzel ist der Autor des gleichnamigen Buches, welches unserer Meinung nach zur Pflichtlektüre für alle zählt, die mit Schalldämpfern jagen wollen.
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