Das Thema „Ordnungsgemäße Aufbewahrung von Schusswaffen“ wird leider allzu häufig sehr stiefmütterlich behandelt. Aus diesem Grund hat sich ein Leser unseres Blogs und Experte für Waffenschränke der Firma Wilh. Heunert GmbH & Co. KG aus Soest für Sie mit dem Thema befasst. Der folgende Artikel soll Ihnen einen kurzen Überblick verschaffen, was Sie bei der Planung für das Aufstellen und den Kauf Ihres Waffenschrankes bedenken müssen.

Achtung: Beitrag entspricht nach der letzten Gesetzesänderung nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage!

Der Waffenschrank – eine gesetzlich verordnete Sicherheitsmaßnahme

Ganz gleich, ob Sie aus dienstlichen oder privaten Gründen im Besitz von Schusswaffen und der dazugehörigen Munition sind: Das Gesetz verpflichtet Sie, beides so aufzubewahren, dass weder „Diebstahl noch sonstiges Abhandenkommen“ ermöglicht werden. Unterlaufen Sie diese Vorschrift, drohen unterschiedlich hohe Strafen – die von Bußgeldern über den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis bis zu mehrjähriger Haft reichen. Es ist daher ratsam, Sie verwahren Ihre ganz besonderen Arbeits- oder Sportgeräte stets so ordnungsgemäß wie nötig – nämlich in einem speziell dafür konzipierten Waffenschrank. Doch auch im Hinblick auf dessen Ausstattung, Aufstellung und Benutzung gilt es einige Dinge zu beachten, denn hierbei auftretende Unachtsamkeit gelten nach § 36 (WaffG) (Änderung 1. Dezember 2003) ebenfalls als Gesetzesverstoß und werden in gleicher Art geahndet wie das „nicht vorschriftsgemäße Aufbewahren“ der Waffe selbst. Weitere Normen, die die Aufbewahrung von Waffen regeln, sind die §§ 13 und 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV).

Doppelt gesichert hält besser

Neben Art und Anzahl der in einem Waffenschrank aufzubewahrenden Schießgeräte spielen Lage, Nutzungsart und Bauweise des beherbergenden Objektes eine ausschlaggebende Rolle. So dürfen in unbewohnten oder lediglich temporär genutzten Gebäuden wie dem Vereinsheim, einer Jagdhütte oder einem Wochenendhaus nur wenige Langwaffen gelagert werden. In der Wohnung oder dem Eigenheim aber bedarf ein Waffenschrank der ausreichenden Grundsicherung. Diese umfasst Schutzmaßnahmen für verglaste oder teilverglaste Türen, das Anbringen schwer zerstörbarer Schließsysteme, die Sicherung sonstiger Zugangsmöglichkeiten und anderes mehr.

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Schwerwiegendes Geheimnis

Darüber hinaus ist die Traglast des Bodens zu prüfen, auf welchem Sie den Waffenschrank positionieren wollen, denn das Gewicht eines solch speziellen Möbelstücks kann sich je nach Ausstattung, Größe und Bauart auf mehrere hundert Kilogramm belaufen. Außerdem ist eine Kippsicherung notwendig, weil das Gewicht der Türen offenstehende Waffenschränke kopflastig machen kann, so dass ihre Standsicherheit gefährdet ist. Und schließlich muss der Aufbewahrungsort Ihrer Waffen so aufgestellt werden, dass niemand davon Kenntnis nehmen kann, da laut Gesetz nicht einmal Ehepartner/innen und Kinder über den Standort oder gar den Verschlussmechanismus eines Waffenschrankes informiert sein dürfen.

Der Waffenschrank vom Fachmann

Eine weitere Vorschrift in Bezug auf Waffenschränke besagt, dass sie EU-weit gültigen Normen DIN EN 1143-1 (die VDMA-Norm 24992 ist zum 31.12.2003 ausgelaufen) entsprechen müssen. Diese umfassen neben dem Material der einzelnen Bauelemente und deren Verbindungsstellen auch die Befestigungs– und Schließvorrichtungen der Türen sowie ein eventuell integriertes Fach für die Munition. Kurzwaffenschränke der Sicherheitsstufen B und Langwaffenschränke mit den Sicherheitsstufen A, A mit B Innenfach erhalten Sie online bei www.heunert.de. Bei Ihrer Entscheidung für einen Waffenschrank sollten Sie auch die Schlossart wie z. B. Doppelbartschloß oder elektronischem Zahlenschloss berücksichtigen und dass eine Möglichkeit gegeben ist, die Munition extra zu verwahren.

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