Wir wollten die Zeit der Wiesenmahd dazu nutzen, uns mit dem Einsatz von „Drohnen“ für jagdliche Zwecke auseinanderzusetzen. Industrie und Dienstleister verwenden sehr viel Energie darauf die technischen Vorzüge der unbemannten Flugsysteme darzustellen und deren potentielle Einsatzzwecke stetig zu erweitern. Aber wie sieht der Einsatz in der Praxis aus? Was hat der Jäger konkret zu beachten? Wann darf eine Drohne eingesetzt werden und wann nicht?

Aus beruflichen Gründen haben wir uns sehr intensiv mit der Rechtslage rund um den Drohneneinsatz – richtiger wäre dem Einsatz von Flugmodellen bzw. unbemannten Luftfahrtsystemen – beschäftigt. Mit diesem Beitrag  wollen wir Ihnen einen Einblick in einen rechtskonformen Einsatz dieser Systeme in Ihrem Revier ermöglichen.

Möglichkeiten des Einsatzes im Revier

Zu Beginn sei gesagt, dass bereits mehrere zweckmäßige Einsatzmöglichkeiten für diese Geräte in der Praxis nachgewiesen wurden. Natürlich haben diese Geräte auch Nachteile welche hier nicht unerwähnt bleiben sollen. Neben dem hohen Preis (Einstiegsgeräte fangen bei ca. 1000€ an) sind gerätebedingte Limitationen zu nennen. Der Geräuschpegel gleicht dem eines Elektrorasenmähers, zusätzlich erlaubt der Stromverbrauch der Geräte keine Einsatzzeiten, die über eine halbe Stunde pro Akkuladung (sehr oft auch weniger) hinausgehen. Weiterhin ist es vereinzelt vorgekommen, dass Greife die Drohne als Eindringling in ihrem Revier wahrgenommen haben und diese „unsanft“ zur Landung gebracht haben. Das Wetter, insbesondere der Wind führt dazu, dass insbesondere leichte Drohnen gar nicht erst starten können. Schlussendlich sollte einem auch bewusst sein, dass die Detektion von Wild mittels Wärmebild nur in den frühen Morgenstunden, wenn deutliche Temperaturunterschiede zwischen Wild und Umgebung vorhanden sind, sehr gut funktioniert. Insbesondere an warmen Frühlings- und Sommertagen kann die Wärmebildsignatur eines Maulwurfhügels leicht mit der eines Kitzes verwechselt werden.

Der technische Fortschritt der letzten Jahre hat dazu geführt, dass unbemannte Flugsysteme einerseits deutlich günstiger auf dem Markt zu haben sind, und andererseits deutlich an Leistungsfähigkeit gewonnen haben. Die Zeiten in denen zivile Drohnen ausschließlich als Spielzeug Kunststückchen vorführen konnten sind lange passé. Moderne Geräte können neben hochauflösenden Kameras auch modernste Messtechnik und Wärmebildgeräte tragen. Brauchbare Geräte mit Kameraausstattung sind bereits für ca. 1000€ zu haben. Drohnen mit Wärmebildgeräten sind zwischen 3000-5000€ angesiedelt. Eine Übersicht mit aktuellen Marktpreisen des Marktführers finden Sie unter anderem hier*:

Für den Einsatz im Revier sind wir uns folgende Zwecke durchaus denkbar:

  • Generierung von Aufnahmen des Wildes aus einer anderen Perspektive
  • Zählung von Populationsgrößen (Wärmebildaufnahmen)
  • Absuchen der Wiesen vor der Mahd (Wärmebildaufnahmen) zum Schutz der Populationen von Bodenbrütern und Kitzen

Wie sieht die Gesetzeslage aus?

Bevor man diese Frage beantworten kann, muss folgender Sachverhalt geklärt werden: Handelt es sich bei meiner Drohne um ein Flugmodell oder eine unbemanntes Luftfahrtsystem (UAS)? Um ein Flugmodell handelt es sich immer dann, wenn dieses zu Sport- und Freizeitzwecken eingesetzt wird. Für alle übrigen Zwecke handelt es sich um ein UAS. „Wieso ist das so wichtig?“ werden Sie sich sicherlich fragen. Ganz einfach, Flugmodelle unterliegen anderen rechtlichen Restriktionen als UAS. Flugmodelle benötigen für ihren Einsatz keine behördlichen Erlaubnisse, lediglich eine gültige Haftpflichtversicherung (teilweise bereits durch die Privathaftpflicht abgedeckt). UAS benötigen neben einer Versicherung eine Aufstiegserlaubnis (allgemein oder Einzelaufstiegserlaubnis) der Luftaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes, in dem das Gerät eingesetzt wird. Die Kosten für diese Erlaubnisse belaufen sich je nach Bundesland auf 100-300€ (allgemeine Aufstiegserlaubnis) bzw. 50-100€ pro Einzelaufstiegserlaubnis. Diese wird in Hamburg und Berlin für jeden Flug benötigt, ansonsten immer dann wenn das Maximalgewicht des Gerätes inklusive Nutzlast über 5kg liegt. In Bayern und Thüringen ist der Einsatz von Geräten unter 5kg auch für sonstige (gewerbliche) Zwecke „kostenlos“, da in diesen Ländern die allgemeine Aufstiegserlaubnis durch eine Allgemeinverfügung ersetzt wurde.

Wir sehen also, dass der Einsatz eines UAS immer teurer und aufwendiger ist, als der Einsatz eines Flugmodells. Ob die Drohne im eigenen Revier nun ein Flugmodell ist oder eine UAS, ist nicht immer leicht zu beantworten und muss immer im Einzelfall geprüft werden. Daher versuchen wir es anhand einiger Fallbeispiele aufzuzeigen:

  1. Ein Berufsjäger/Förster kauft ein Gerät und möchte damit in seinem Revier den Wildbestand kontrollieren:In diesem Fall dient die Jagd als Einkommenserwerb und unterliegt somit „sonstigen“ Zwecken des Einsatzes, selbst wenn der Jäger das Gerät in seiner Freizeit aufsteigen lassen würde –> UAS
  2. Ein Jäger mit Begehungsschein möchte sein persönliches Gerät in dem Revier einsetzen, in welchem er seinem Hobby, der Jagd, nachgeht:Dieser Fall sollte in den meisten Bundesländern als Freizeiteinsatz angesehen werden (100%tige Sicherheit bringt nur eine Nachfrage bei der zuständigen Luftaufsichtsbehörde) –> Flugmodell
  3. Ein Jäger mit Begehungsschein fragt seinen Bekannten ob ihn dieser mit seinem Gerät kostenlos in dem Revier des Begehungsscheininhabers beim Wildschutz während der Wiesenmahd unterstützen kann:In diesem Fall fliegt der Bekannte zwar nicht gewerblich, vielmehr tut er dem Jäger einen Gefallen. Gefallen fallen in der gängigen Rechtsauffassung beim Einsatz von unbemannten Systemen jedoch weder unter Freizeit- noch Sportzwecke. Somit zählt dieser Fall zum Einsatz zu sonstigen Zwecken –> UAS

Diese drei Fälle sollten jedem verdeutlicht haben, dass die Masse der Einsätze vermutlich auf den Einsatz von UAS hinauslaufen würde. Hat der Pilot in einem solchen Fall bereits eine allgemeine Aufstiegserlaubnis oder findet der Einsatz in Bayern bzw. Thüringen statt, kann dies trotzdem ohne zusätzliche Kosten durchgeführt werden. Wenn dies nicht der Fall ist, müssen zusätzliche Kosten eingeplant werden. Man sollte dabei wissen, dass eine allgemeine Aufstiegserlaubnis je nach Bundesland eine Gültigkeit von 1-2 Jahren hat und sich die zusätzlichen Kosten über die Zeit durchaus rechnen können, insbesondere dann wenn man sein Gerät in gesamten Jägerschaft nutzen möchte.

Darf überall geflogen werden?

Auch diese Frage ist nicht einfach mit einem Ja oder Nein zu beantworten. Der deutsche Luftraum ist in einen kontrollierten (in der Nähe von Flughäfen) und einen unkontrollierten Luftraum unterteilt. Hinzukommend gibt es sogenannte ED-R, das sind Sperrgebiete (rund um Truppenübungsplätze, Atomkraftwerke, den Bundestag, etc.), in denen nicht ohne Erlaubnis geflogen werden darf. Da in diesem Artikel der jagdliche Zweck im Vordergrund steht, werden wir uns mit unseren Ausführungen auf Wälder und die Feldmark konzentrieren, und den Einsatz über bebautem Gelände nicht weiter ausführen.

Felder und Wälder haben in unserem Fall nur wenige Restriktionen:

  • kein Flug näher als 1,5km an einem Flughafen/Flugplatz (dazu zählen auch Segelflugplätze) ohne Genehmigung der Flugleitung (Tower)
  • kein Flug in einer ED-R
  • Flug in Naturschutzgebieten nur mit Erlaubnis der zuständigen Naturschutzbehörde
  • Flughöhe im kontrollierten Luftraum (30m für Flugmodelle, 50m für UAS) und in unkontrollierten Luftraum (theoretisch bis zu 760m Flugmodelle, also praktisch nur so hoch, solange die Lage des Geräts sicher beurteilt werden kann, 100m für UAS)
  • Flug immer nur in Sichtweite des Piloten, dieser darf das Gerät nicht aus den Augen lassen
  • sind Flugzeuge/Hubschrauber der Länder, des Bundes oder von Rettungsdiensten näher als 1,5km, muss sofort gelandet werden.
Nachtflugregelung

Ob sich Ihr Revier in einer Sperrzone, im kontrollierten oder unkontrollierten Luftraum befindet, können Sie unter anderem bei openaip.net einsehen. Zusätzlich muss beachtet werden, dass der UAS Einsatz in einigen Bundesländern nur am Tag durchgeführt werden darf. In allen anderen Bundesländern kann dieser nur mittels einer Einzelaufstiegsgenehmigung erlaubt werden, was die ganze Sache wieder um einiges komplizierter macht.

 „Ich fliege einfach so, was kann mir schon passieren?“

Obacht, wenn Sie in Unkenntnis der Gesetzeslage oder mit Absicht diese zu missachten zum Steuerknüppel Ihrer Drohne greifen, kann dies sehr teuer für Sie werden. Ordnungswidrigkeiten werden auf diesem Rechtsgebiet mir Geldbußen bis zu 50.000€ belegt. Straftaten führen sogar zum Freiheitsentzug. Die Konsequenzen für den Jagdschein sollten ebenfalls für jeden Jäger bekannt sein.

Fazit

Der Einsatz einer Drohne  kann im Revier sehr zweckmäßig sein. Es ist jedoch sehr ratsam, sich im Vorfeld mit den Regularien dieser Geräte auseinanderzusetzen. Dies können Sie unter anderem auf der Seite der DFS oder hier tun.

Sollten Sie Schwierigkeiten haben den Verordnungs- und Gesetzesdschungel zu durchschauen, können Sie beim Bundesverband für unbemannte Systeme nachfragen, oder wenden Sie sich an uns, wir werden Sie gerne individuell beraten.

In diesem Sinne stets Waidmannsheil

Euer Team Deutscher-Jagdblog